Fraglich bleibt, ob die grundsätzlich auf die Behandlung der Abhängigkeits- und Persönlichkeitsproblematik zugeschnittene stationäre psychotherapeutische Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten und den damit verbundenen, von den Gutachtern als gering erachteten Erfolgsaussichten angeordnet werden darf bzw. angeordnet werden muss. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert eine stationäre Behandlung ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (BGE 123 IV E. 4c/dd).