59 StGB als gering ein. Gleichzeitig erscheint weder eine ambulante Massnahme, noch eine stationäre Suchtbehandlung der hohen Rückfallgefahr und damit dem Zweck einer Massnahme – der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – ausreichend Rechnung zu tragen. Fraglich bleibt, ob die grundsätzlich auf die Behandlung der Abhängigkeits- und Persönlichkeitsproblematik zugeschnittene stationäre psychotherapeutische Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten und den damit verbundenen, von den Gutachtern als gering erachteten Erfolgsaussichten angeordnet werden darf bzw. angeordnet werden muss.