Gleichzeitig könnte dort in einem zweiten Schritt versucht werden, über die Suchterkrankung ebenfalls die Persönlichkeitsstörungen zu behandeln, wie dies von den Gutachtern indiziert wird (Gutachten vom 11. Oktober 2016, S. 101 [Frage 4.2]). Umgekehrt ist eine Suchttherapie nicht darauf angelegt, auch die für eine Verbesserung der Legalprognose zentralen Persönlichkeitsstörungen zu behandeln. So führt auch der Gutachter aus, eine Therapie gemäss Art. 60 StGB fokussiere weniger auf die Persönlichkeitsproblematik, weshalb sie mit Blick auf die Rückfallgefahr wenig sinnvoll sei (pag. 2778 Z. 9-13).