36 Suchterkrankung zielende Behandlung könnte auch in einem stationären Setting nach Art. 59 StGB durchgeführt werden. Dies umso mehr, als die Sucht im Kern auch als psychisches Problem verstanden werden kann (pag. 2775 f. Z. 38-5). Gleichzeitig könnte dort in einem zweiten Schritt versucht werden, über die Suchterkrankung ebenfalls die Persönlichkeitsstörungen zu behandeln, wie dies von den Gutachtern indiziert wird (Gutachten vom 11. Oktober 2016, S. 101 [Frage 4.2]).