Auch eine einseitig auf die Sucht beschränkte stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB erachtet die Kammer gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen nicht als geeignet, um die Legalprognose massgeblich zu verbessern. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund des fehlenden Störungs- und Problembewusstseins mit Blick auf den Persönlichkeitsstil schwer zu erreichen ist und eine für ihn nachvollziehbarere Behandlung der nachweislich ebenfalls bestehenden Suchterkrankung aus therapeutischer Sicht besser umsetzbar ist (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 3 [Frage 1.4]). Eine zunächst schwergewichtig auf die