2778 f. Z. 42-7). Angesichts des Behandlungsstandes, der verbleibenden Strafdauer und der eingeschränkten Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten erachtet die Kammer – entgegen der vorwiegend auf medizinischen Gesichtspunkten beruhenden Einschätzung der Gutachter – eine ambulante Massnahme als nicht ausreichend, um der hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und der damit verbundenen potentiellen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter zu begegnen. 16.6 Stationäre Massnahmen 16.6.1 Stationäre Therapie nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) Auch eine einseitig auf die Sucht beschränkte stationäre Behandlung nach Art.