2780 Z. 28-32). Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigen aufgrund der diagnostizierten ich-syntonen Persönlichkeit die Problemeinsicht für sein Störungsbild fehlt und sich seine Therapiewilligkeit bisher entsprechend in sehr engen Grenzen gehalten hat. Auch im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung beschrieb er sich zwar als «sehr therapiewillig», gab aber gleichzeitig an, nur zu einer Therapie bereit zu sein, wenn diese «die richtige Form, die richtigen Ziele und das richtige Augenmass» aufweise.