Da vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand eine hohe Gefahr erneuter Straftaten ausgeht und eine Behandlung nach dem derzeitigen Wissensstand erst nach der Entlassung aufgenommen werden könnte, fällt für die Kammer vor dem Hintergrund der andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Gewaltdelikte nur die Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht. Zudem ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – fraglich, ob die vom Beschuldigten geäusserte Motivation für eine ambulante Therapie auch fortbestehen würde, wenn der äussere Zwang wegfiele (so auch Dr. med. M.________: pag. 2780 Z. 28-32).