Die beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen fügen sich zu einem vielschichtigen und komplexen Störungsbild zusammen, welches einer fachgerechten und intensiven Behandlung bedarf. Da vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand eine hohe Gefahr erneuter Straftaten ausgeht und eine Behandlung nach dem derzeitigen Wissensstand erst nach der Entlassung aufgenommen werden könnte, fällt für die Kammer vor dem Hintergrund der andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Gewaltdelikte nur die Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht.