59 StGB einzulassen, klar zum Ausdruck gekommen. Bereits im Alter von 25 Jahren sei eine entsprechende Behandlung beim Beschuldigten erstmals gescheitert. Aus diesen Gründen würden sie (die Gutachter) die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme als sehr gering einschätzen und hätten entsprechend eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB empfohlen (pag. 2780 Z. 4-24). Dr. med. M.________ wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte einen allfälligen Massnahmenplatz aufgrund seiner fehlenden Motivation aller Wahrscheinlichkeit nach schnell wieder verlieren würde (pag. 2777 Z. 26-30).