Behandlung nach Art. 59 StGB im Vergleich zu einer ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB viel intensiver geführt werden (pag. 2778 Z. 1-7). Bei einer Massnahmenempfehlung würden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Beim Beschuldigten sei weder der Behandlungsbedarf bestritten, noch mangle es ihm an den kognitiven Fähigkeiten, um an einer Behandlung teilzunehmen. Als dritter Faktor werde auch die Bereitschaft, sich auf eine Massnahme einzulassen, in die Empfehlung einbezogen. Während des gesamten Beurteilungsprozesses sei die Haltung des Beschuldigten, sich nicht auf eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB einzulassen, klar zum Ausdruck gekommen.