Soweit der Beschuldigte weiterhin im gleichen Umfeld verkehre, sei dieses hoch. Mit Blick auf die Massnahmenempfehlung warf er ein, es könne alternativ auch diskutiert werden, ob eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Behandlungsmöglichkeit wäre. Er erwog, es sei in diesem Sinne immer ein «Abwägen und Einschätzen»; der vorliegende Fall sei weder ganz einfach noch ganz klar (pag. 2777 Z. 13-24). Eine stationäre Massnahme habe durchaus ihre Vorteile und ihre Berechtigung. Sie müsste nicht zwingend in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 59 Abs. 1 StGB durchgeführt werden, sondern könnte auch in einem Massnahmenzentrum nach Art. 59 Abs. 3 StGB vollzogen werden. Weiter könne eine