Angesprochen auf die angeblich fehlende Indikation einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB führte er aus, unter «Indikation» verstehe er den zwingenden Grund, eine Person in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen. Diese Notwendigkeit bestehe beim Beschuldigten nicht, weshalb eine stationäre therapeutische Massnahme nicht indiziert sei (pag. 2777 Z. 1-6 i.V.m. pag. 2779 Z. 9-12). Er präzisierte, eine andere Frage stelle indessen das Rückfallrisiko dar (pag. 2777 Z. 6). Soweit der Beschuldigte weiterhin im gleichen Umfeld verkehre, sei dieses hoch.