Nicht nachvollziehbar ist auch die Empfehlung einer (freiwilligen) vorgeschobenen stationären Suchtbehandlung, wenn an späterer Stelle ausgeführt wird, lediglich die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung sei aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet, die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte ausreichend zu minimieren. Vielmehr sei für eine Verbesserung der Kriminalprognose von entscheidender Bedeutung, vor allem die problematischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten im Hinblick auf eine günstige Legalprognose nachhaltig zu beeinflussen (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 2 [Frage 1.2]).