34 wonach vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Gewaltdelikte zu erwarten seien. Nicht nachvollziehbar ist auch die Empfehlung einer (freiwilligen) vorgeschobenen stationären Suchtbehandlung, wenn an späterer Stelle ausgeführt wird, lediglich die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung sei aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet, die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte ausreichend zu minimieren.