Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Massnahmenempfehlung neben den diagnostizierten Störungsbildern auch die Therapiewilligkeit bzw. die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten und erarbeiteten gestützt darauf ein Behandlungsprofil. Darin wägen sie aus medizinischer Sicht die Erfolgschancen der zugänglichen Massnahmen gegeneinander ab. Sie gelangen zum Schluss, der Beschuldigte sei aufgrund einer Ich-Syntonie und des damit einhergehenden fehlenden Störungs- und Problembewusstseins therapeutisch schwer zu erreichen.