Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3). Die Frage, welche Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich vorab nach rein ärztlichen Kriterien (HEER, a.a.O, N 12 zu Art. 63 StGB). Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Massnahmenempfehlung neben den diagnostizierten Störungsbildern auch die Therapiewilligkeit bzw. die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten und erarbeiteten gestützt darauf ein Behandlungsprofil.