O., N 12 zu Art. 63 StGB mit Hinweis) und ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme (so schon Urteile 6S.623/1997 vom 26. November 1997 E. 2a und 6S.592/1990 vom 26. Juli 1991 E. 2b). Dagegen ist die stationäre Behandlung umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3).