Die Massnahmenbedürftigkeit wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Umstritten ist lediglich, welche Massnahme dem Zustand des Beschuldigten angemessen bzw. welche Massnahme gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten vom 11. Oktober 2016 anzuordnen ist.