16.3 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Unter Berücksichtigung der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschuldigten auf der einen Seite und der hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bzw. der schlechten Legalprognose auf der anderen Seite erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Die beschriebenen Umstände offenbaren vielmehr ein Behandlungsbedürfnis. Die Massnahmenbedürftigkeit wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.