Bei einer Entlassung würden dem Beschuldigten in Alltagssituationen Anpassungsleistungen abverlangt, welche seinem Bedürfnis nach Dominanz und Autonomie zuwider liefen. Auch wenn der Beschuldigte den körperlichen Drogenentzug während der bisherigen Inhaftierung bereits hinter sich gebracht habe, bestehe beim Beschuldigten ein hohes Risiko, erneut drogenrückfällig zu werden, und damit verbunden das erhöhte Risiko einer erneuten Delinquenz (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 95 i.V.m. S.98).