die Arbeit eines Gutachters, welcher sich bei der Erarbeitung einer Individualprognose auf Prognoseinstrumente stütze, bestehe aber hauptsächlich darin, «die derart ermittelten Werte bzw. Befunde im Gutachten auszuwerten, diese nachvollzieh- und überprüfbar zu erläutern und den Bezug zur Gutachterstellung herzustellen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.4). Nach dem Gesagten misst sich die Qualität einer Gefährlichkeitsprognose nicht an der Anzahl der verwendeten Prognoseinstrumente, sondern an deren Handhabung bzw. an der gestützt darauf erstellten Einzelfallanalyse.