6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4.2 je mit Hinweisen). Zwar könne eine fachgerechte Anwendung der Prognoseinstrumente zu einer verbesserten Risikoeinschätzung beitragen; die Arbeit eines Gutachters, welcher sich bei der Erarbeitung einer Individualprognose auf Prognoseinstrumente stütze, bestehe aber hauptsächlich darin, «die derart ermittelten Werte bzw. Befunde im Gutachten auszuwerten, diese nachvollzieh- und überprüfbar zu erläutern und den Bezug zur Gutachterstellung herzustellen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.4).