Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Prognoseinstrumente zwar Anhaltspunkte bezüglich der Ausprägung eines «strukturellen Grundrisikos» eines Betroffenen liefern, eignen sich aber nicht, um selbstständig eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung einer individuellen Prognose bedürfe es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch die sachverständige Person (Urteile des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3; 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4.2 je mit Hinweisen).