Soweit die Verteidigung vorbringt, die Gutachter hätten bei ihrer Beurteilung eine ungenügende Anzahl Prognoseinstrumente beigezogen bzw. «unreflektiert» von den Testergebnissen auf die hohe Rückfallgefahr geschlossen, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Prognoseinstrumente zwar Anhaltspunkte bezüglich der Ausprägung eines «strukturellen Grundrisikos» eines Betroffenen liefern, eignen sich aber nicht, um selbstständig eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen.