heute fortbestehend beschrieben (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.1]). Angesichts der Mehrfachdiagnose und der mit den Störungen verbundenen Defiziten kann mit den Gutachtern ohne weiteres von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Auch der Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und der Tatbegehung wird durch die Gutachter bejaht und lässt sich anhand der für die Persönlichkeitsstörung typischen «aggressiven Durchbrüchen» (dazu oben Ziff. 14) für die Kammer un-