16. Erwägungen der Kammer 16.1 Mit den Taten in Zusammenhang stehende schwere psychische Störung Mit dem diagnostizierten langjährigen chronifizierten Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (F12.2), der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F60.8) sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und dissozialen Zügen (F61.0) lagen beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verschiedene Störungsbilder vor, wovon aus gutachterlicher Sicht insbesondere das letztgenannte sein psychosoziales Funktionsniveau in klinischer Weise beeinträchtigte (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 99 [Frage 1.2]).