Es müsse darum eine stationäre Massnahme angeordnet werden. Allein die fehlende Therapiemotivation des Beschuldigten reiche nicht aus, um von einer Anordnung abzusehen; ansonsten wäre Art. 59 StGB in solchen Fällen toter Buchstabe. Auch wenn der Beschuldigte momentan noch nicht einsichtig sei, müsse Art. 59 StGB trotzdem angewendet werden. Eine Unmöglichkeit der Behandlung – welche dann eine Verwahrung indiziere – liege beim Beschuldigten indessen nicht vor. Auch der Experte erachte eine Veränderung zwar als schwierig, aber nicht als unmöglich.