30 ber, dass eine solche vorliegend nicht angebracht sei. So führe es aus, dem Beschuldigten mangle es nicht nur an einer Behandlungsbereitschaft, sondern er zeige auch keine Einsicht in seine Taten. Er führe seine Delinquenz ausschliesslich auf den Drogeneinfluss zurück und schiebe den Opfern eine Mitschuld zu. Entsprechend sei der Beschuldigte nicht zu einer Aufarbeitung motiviert.