Eine Behandlung habe somit nebst der Sucht insbesondere auch die Persönlichkeitsmerkmale zu beeinflussen. Bis zu diesem Stadium sei das Gutachten nachvollziehbar und überzeugend. Soweit es indessen zum Schluss gelange, die Behandlung habe im Rahmen einer ambulanten Massnahme zu erfolgen, sei es widersprüchlich und wenig überzeugend. Es indiziere vielmehr verschiedentlich sel-