Die Bestimmung des passenden Gefässes für die Behandlung sei indessen Sache des Gerichts. Vorliegend bestehe eine Interaktion zwischen der Drogenproblematik und der Persönlichkeitsstörung, weshalb eine isolierte Suchtbehandlung nicht zielführend sei. Dies werde vom Gutachten unterstrichen und auch vom Beschuldigten selber anerkannt. Das Gutachten komme weiter zum Schluss, lediglich eine Behandlung der Abhängigkeitserkrankung sei nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Eine Behandlung habe somit nebst der Sucht insbesondere auch die Persönlichkeitsmerkmale zu beeinflussen.