Es bestünden daher keine triftigen Gründe, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Schliesslich erweise sich eine stationäre psychotherapeutische Massnahme in der vorliegenden Konstellation auch als verhältnismässig. Was die Massnahmenempfehlung im Gutachten betreffe, sei diese für das Gericht nicht verbindlich. Es sei Aufgabe des Gutachters, die Behandlungsmöglichkeiten für das diagnostizierte Störungsbild darzulegen. Die Bestimmung des passenden Gefässes für die Behandlung sei indessen Sache des Gerichts.