Da im zu beurteilenden Fall Verletzungen höchster Rechtsgüter drohten, seien die an die Rückfallgefahr zu stellenden Anforderungen zudem herabgesetzt. Entscheidend für die Diagnose seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Anzahl der verwendeten Prognoseinstrumente, sondern deren Handhabung. Vorliegend hätten sich die Gutachter mit den Testergebnissen auseinandergesetzt und den Beschuldigten individuell eingeschätzt. Es bestünden daher keine triftigen Gründe, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen.