Die Abhängigkeitserkrankung und die Persönlichkeitsstörungen könnten gemäss dem Gutachten nicht unabhängig voneinander behandelt werden, da sich die Suchterkrankung komorbid auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung entwickelt habe. Es stehe sodann ausser Frage, dass zwischen dem Störungsbild und den begangenen Straftaten ein Zusammenhang bestehe. In Übereinstimmung mit den früheren Gutachten werde dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Da im zu beurteilenden Fall Verletzungen höchster Rechtsgüter drohten, seien die an die Rückfallgefahr zu stellenden Anforderungen zudem herabgesetzt.