Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das neue Gutachten halte vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand und sei damit sowohl mit Blick auf die Schuldfähigkeit wie auch die Massnahme zu beachten. Es diagnostiziere beim Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie eine narzisstische und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen. Im Zusammenwirken dieser Störungen sei ohne weiteres eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB zu erblicken. Die Abhängigkeitserkrankung und die Persönlichkeitsstörungen könnten gemäss