Zu einer solchen sei er aber nicht bereit, da man in diesem Setting für eine unbestimmte Zeit weggesperrt werde, was eine Hoffnungslosigkeit mit sich bringe; dies habe er von Personen erfahren, welche eine entsprechende Massnahme gemacht hätten (pag. 2785 f. Z. 41-4). 15.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das neue Gutachten halte vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand und sei damit sowohl mit Blick auf die Schuldfähigkeit wie auch die Massnahme zu beachten.