29 tegien zur Vermeidung eines Rückfalls erarbeitet werden (pag. 2784 Z. 32-40). Er sei grundsätzlich sehr therapiewillig. Es brauche aber die richtige Form, die richtigen Ziele und das richtige Augenmass (pag. 2785 Z. 1-5). Es sei bisher immer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Raum gestanden (pag. 2785 Z. 30-35). Zu einer solchen sei er aber nicht bereit, da man in diesem Setting für eine unbestimmte Zeit weggesperrt werde, was eine Hoffnungslosigkeit mit sich bringe;