wie auch der Persönlichkeitsstörung Rechnung getragen werden. Auch die sonstigen Modalitäten seien auf die Situation des Beschuldigten zugeschnitten. Art 63 StGB sei daher nicht nur eine Alternative zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB, sondern stelle vielmehr die einzige sinnvolle Behandlungsmöglichkeit