Das Gutachten empfehle sodann eine Massnahme nach Art. 60 StGB, soweit der Beschuldigte dafür eine Motivation zeige. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschuldigte bereits erfolgreich einen Entzug durchgeführt und somit seine Abhängigkeit überwunden habe. Er sei daher auch nicht bereit, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen, wenn diese stationär durchgeführt werde. Gemäss dem Gutachten dränge sich eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB beim Beschuldigten auf. Dieser sei für eine solche Massnahme – wie er bereits verschiedentlich im Vorfeld geäussert habe – äusserst motiviert, wolle sie aber erst nach dem Vollzug antreten. Im Rahmen von Art. 63 StGB könnte sowohl der Sucht