Da eine erfolgreiche Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine Mitarbeit des Beschuldigten voraussetze, dieser aber die Aufarbeitung in einem stationären Setting verweigere, sei mit der Anordnung auch keine Verringerung der Rückfallgefahr verbunden. Die Sinnlosigkeit eines solchen Vorgehens zeige sich auch im Umstand, dass sich der Beschuldigte seit beinahe 5 Jahren im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde, bisher aber noch nicht der geringste Therapieerfolg habe herbeigeführt werden können bzw. noch nicht einmal ein Therapiewillen geschaffen worden sei. Das Gutachten empfehle sodann eine Massnahme nach Art.