59 StGB nicht erfüllt: Eine solche dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich nur dann angeordnet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, durch diesen Schritt das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten zu verringern. Eine bloss vage Möglichkeit und die Erwartung einer bloss minimalen Verringerung würden eine Anordnung indessen nicht rechtfertigen. Da eine erfolgreiche Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine Mitarbeit des Beschuldigten voraussetze, dieser aber die Aufarbeitung in einem stationären Setting verweigere, sei mit der Anordnung auch keine Verringerung der Rückfallgefahr verbunden.