Anders als beispielsweise bei einer Schizophrenie könne bei der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auch eine initiale Weigerung nicht überwunden werden. Da sich der Beschuldigte bereits seit 2012 konstant einer Teilnahme an einer therapeutischen Massnahme widersetze, könne diesbezüglich nicht von einem vorübergehenden Phänomen gesprochen werden. Auch aus juristischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfüllt: