28 Der Gutachter habe die Frage, welche Massnahme beim Beschuldigten anzuordnen sei, eingehend thematisiert und dabei aus medizinischen und therapeutischen Gründen von einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB abgeraten. Er weise insbesondere darauf hin, dass eine Therapie in einem stationären Setting aufgrund der fehlenden Motivation des Beschuldigten nicht erfolgreich zu führen sei. Anders als beispielsweise bei einer Schizophrenie könne bei der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auch eine initiale Weigerung nicht überwunden werden.