In Übereinstimmung mit den früheren Gutachten und den Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2017 vom 18. April 2017 stelle es die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten fest, weshalb diese nicht mehr in Abrede gestellt werden könne. Zu erwähnen sei indessen, dass sich die prognostizierte hohe Rückfallgefahr lediglich auf zwei Prognoseinstrumente stütze, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung problematisch sei. Es sei mithin fraglich, ob die genannten Prognoseinstrumente bei der Beurteilung der Rückfallgefahr richtig eingesetzt worden seien.