15. Vorbringen der Parteien 15.1 Beschuldigter Mit Blick auf die Massnahme führte die Verteidigung im Rahmen der zweiten oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, das neue Gutachten mache keinen schlechten Eindruck. In Übereinstimmung mit den früheren Gutachten und den Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2017 vom 18. April 2017 stelle es die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten fest, weshalb diese nicht mehr in Abrede gestellt werden könne.