Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB, welche beide Störungsbilder berücksichtige und vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 i.V.m. S. 102). Vorzuziehen [gemeint zeitlich: vgl. die anlässlich der Hauptverhandlung angebrachte Präzisierung auf pag. 2776 Z. 22-32] sei eine stationäre Therapie nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hochstrukturierten Rahmen, wie beispielsweise im Massnahmenzentrum U.________, sofern der Beschuldigte Bereitschaft dafür zeigen sollte (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 f. [Frage 4.4]).