59 StGB auseinander zu setzen, die Umsetzung entsprechender Therapieziele mit Skepsis betrachten. Ohne die aktive Mitarbeit des Beschuldigten sei eine solche Massnahme auf einer forensischen Station mit milieutherapeutischen und Gruppentherapieangeboten nicht sinnvoll zu führen (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 2 f. [Frage 1.3]). Daher bestehe beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Indikation für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 [6.5 Therapie]). Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich eine ambulante Behandlung gemäss Art.