Anders beurteilen die Gutachter die Erfolgsaussichten einer auf die Behandlung der narzisstischen und kombinierten Persönlichkeitsstörung gerichteten, gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten therapeutischen Massnahme. So liessen vor allem das fehlende Problembewusstsein und die fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den problematischen Persönlichkeitsmerkmalen im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auseinander zu setzen, die Umsetzung entsprechender Therapieziele mit Skepsis betrachten.