Die Gutachter präzisieren, ein initialer Widerwille gegenüber einem begrenzten stationären Rahmen sei bei Betroffenen von Abhängigkeitsstörungen nicht selten. Die Behandlung sei dadurch nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Allerdings sei der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung therapeutisch schwer zu erreichen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.4]). Anders beurteilen die Gutachter die Erfolgsaussichten einer auf die Behandlung der narzisstischen und kombinierten Persönlichkeitsstörung gerichteten, gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten therapeutischen Massnahme.