27 sei indessen nur sinnvoll, wenn der Beschuldigte für eine konsequente Aufarbeitung motiviert sei, mithin eine tragfähige Veränderungsbereitschaft zeige. Da diese Grundvoraussetzungen momentan nicht gegeben seien, müsse eine effektive Behandlung vollzugsbegleitend oder stationär erfolgen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 i.V.m. S. 101 [Frage 4.2]). Die Gutachter präzisieren, ein initialer Widerwille gegenüber einem begrenzten stationären Rahmen sei bei Betroffenen von Abhängigkeitsstörungen nicht selten.